- Teilwert
- I. Begriff:Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs (Unternehmens) im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne ⇡ Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb (das Unternehmen) fortführt (§ 6 I Nr. 1 EStG, § 10 BewG).II. Charakterisierung:1. Zweck: Der T. stellt ab auf die Verhältnisse des Betriebs, dem das zu bewertende Wirtschaftsgut dient. Dessen Wert hängt von dem Nutzen ab, den es gerade für diesen Betrieb hat. Der T. bildet im Wesentlichen eine Bewertungsschranke gegen Unterbewertungen; er soll eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter nach objektiven und nachprüfbaren Gesichtspunkten sicherstellen und die Bildung (handelsrechtlich zwar u.U. zulässiger, bilanzsteuerrechtlich aber unzulässiger) ungerechtfertigter stiller Reserven verhindern.- 2. Bedeutung: Der T. gilt sowohl bei der Ermittlung des ⇡ Einheitswertes des ⇡ Betriebsvermögens als auch in der Steuerbilanz. Wertunterschiede dürften sich grundsätzlich bei diesen verschiedenen Zwecken dienenden Bewertungen nicht ergeben: Sind Wirtschaftsgüter bereits in der Steuerbilanz mit dem zutreffenden T. angesetzt, so können diese Werte i.d.R. auch für die Einheitsbewertung, soweit für die einzelnen Wirtschaftsgüter der T. maßgebend ist, übernommen werden.III. Ermittlung:1. Allgemeines: Der T. der einzelnen Wirtschaftsgüter findet seine obere Grenze in den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten für ein entsprechendes Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte, seine untere Grenze in dem Einzelveräußerungspreis. In diesem Rahmen hat der Steuerpflichtige nach eigenem nicht willkürlichem Ermessen unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe den T. zu bilden. Da das Gesetz nur von einer fingierten Betriebsveräußerung ausgeht, wird es sich bei dem Wertansatz regelmäßig um eine Schätzung, einen Annäherungswert handeln. Die Ermittlung des T. gestaltet sich äußerst schwierig. Daher hat die Rechtsprechung die folgenden T.-Vermutungen erarbeitet.- 2. Teilwertvermutungen: a) Die Praxis geht zur Ermittlung des T. i.Allg. von den Wiederbeschaffungskosten aus, d.h. der T. ist mit dem Preis identisch, den der Erwerber des Betriebs zahlen müsste, wenn gerade dieses Wirtschaftsgut bei der (fingierten) Veräußerung nicht mit übertragen würde oder im Bestand überhaupt nicht vorhanden wäre. Dabei können erhöhte Wiederbeschaffungskosten nicht berücksichtigt werden.- b) Nach kaufmännischen Grundsätzen kann vermutet werden, dass der T. im Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. Zu späteren Bewertungsstichtagen gilt dies auch für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der T. abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entspricht dann den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die für den Nutzungszeitraum zu berücksichtigenden Absetzungen für Abnutzung. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn sich die Anschaffung (Herstellung) als eine offensichtliche Fehlmaßnahme erweist oder die Absetzungen (z.B. wegen übermäßigen Wertverzehrs infolge technischer Neuerungen) zu niedrig bemessen waren und der T. sich nicht aus anderen Gründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt.- c) Allgemeine Geschäfts- und Konjunkturrisiken, bes. die dem Betrieb eigentümlichen Verlustgefahren, stellen keine Tatsachen dar, die den Ansatz des T. begründen können.- d) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wird vermutet, dass der T. den Wiederbeschaffungskosten entspricht, sofern nicht die Verkaufserlöse für Erzeugnisse und Waren die Kosten einschließlich eines Unternehmensgewinns nicht decken. Dann ist T. der Wert, der dem für die Erzeuger- oder Handelsstufe bestehenden niedrigeren Börsen- oder Marktpreis entspricht.- e) Negative Wirtschaftsgüter sind wie die Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten. Dem niedrigeren T. entspricht bei Verbindlichkeiten der über dem Nennwert der Schuld liegende Wert.- f) T. bei ⇡ Pensionsrückstellungen.
Lexikon der Economics. 2013.