Teilwert

Teilwert
I. Begriff:Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs (Unternehmens) im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne  Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb (das Unternehmen) fortführt (§ 6 I Nr. 1 EStG, § 10 BewG).
II. Charakterisierung:1. Zweck: Der T. stellt ab auf die Verhältnisse des Betriebs, dem das zu bewertende Wirtschaftsgut dient. Dessen Wert hängt von dem Nutzen ab, den es gerade für diesen Betrieb hat. Der T. bildet im Wesentlichen eine Bewertungsschranke gegen Unterbewertungen; er soll eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter nach objektiven und nachprüfbaren Gesichtspunkten sicherstellen und die Bildung (handelsrechtlich zwar u.U. zulässiger, bilanzsteuerrechtlich aber unzulässiger) ungerechtfertigter stiller Reserven verhindern.
- 2. Bedeutung: Der T. gilt sowohl bei der Ermittlung des  Einheitswertes des  Betriebsvermögens als auch in der Steuerbilanz. Wertunterschiede dürften sich grundsätzlich bei diesen verschiedenen Zwecken dienenden Bewertungen nicht ergeben: Sind Wirtschaftsgüter bereits in der Steuerbilanz mit dem zutreffenden T. angesetzt, so können diese Werte i.d.R. auch für die Einheitsbewertung, soweit für die einzelnen Wirtschaftsgüter der T. maßgebend ist, übernommen werden.
III. Ermittlung:1. Allgemeines: Der T. der einzelnen Wirtschaftsgüter findet seine obere Grenze in den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten für ein entsprechendes Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte, seine untere Grenze in dem Einzelveräußerungspreis. In diesem Rahmen hat der Steuerpflichtige nach eigenem nicht willkürlichem Ermessen unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe den T. zu bilden. Da das Gesetz nur von einer fingierten Betriebsveräußerung ausgeht, wird es sich bei dem Wertansatz regelmäßig um eine Schätzung, einen Annäherungswert handeln. Die Ermittlung des T. gestaltet sich äußerst schwierig. Daher hat die Rechtsprechung die folgenden T.-Vermutungen erarbeitet.
- 2. Teilwertvermutungen: a) Die Praxis geht zur Ermittlung des T. i.Allg. von den Wiederbeschaffungskosten aus, d.h. der T. ist mit dem Preis identisch, den der Erwerber des Betriebs zahlen müsste, wenn gerade dieses Wirtschaftsgut bei der (fingierten) Veräußerung nicht mit übertragen würde oder im Bestand überhaupt nicht vorhanden wäre. Dabei können erhöhte Wiederbeschaffungskosten nicht berücksichtigt werden.
- b) Nach kaufmännischen Grundsätzen kann vermutet werden, dass der T. im Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. Zu späteren Bewertungsstichtagen gilt dies auch für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der T. abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entspricht dann den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die für den Nutzungszeitraum zu berücksichtigenden Absetzungen für Abnutzung. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn sich die Anschaffung (Herstellung) als eine offensichtliche Fehlmaßnahme erweist oder die Absetzungen (z.B. wegen übermäßigen Wertverzehrs infolge technischer Neuerungen) zu niedrig bemessen waren und der T. sich nicht aus anderen Gründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt.
- c) Allgemeine Geschäfts- und Konjunkturrisiken, bes. die dem Betrieb eigentümlichen Verlustgefahren, stellen keine Tatsachen dar, die den Ansatz des T. begründen können.
- d) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wird vermutet, dass der T. den Wiederbeschaffungskosten entspricht, sofern nicht die Verkaufserlöse für Erzeugnisse und Waren die Kosten einschließlich eines Unternehmensgewinns nicht decken. Dann ist T. der Wert, der dem für die Erzeuger- oder Handelsstufe bestehenden niedrigeren Börsen- oder Marktpreis entspricht.
- e) Negative Wirtschaftsgüter sind wie die Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten. Dem niedrigeren T. entspricht bei Verbindlichkeiten der über dem Nennwert der Schuld liegende Wert.
- f) T. bei  Pensionsrückstellungen.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Teilwert — Der Teilwert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er wird zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens in der Steuerbilanz herangezogen. Laut der Legaldefinition (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sowie § 10 Satz 2… …   Deutsch Wikipedia

  • Teilwert — Teil|wert 〈m. 1〉 Wert eines Betriebsteiles, z. B. einer Maschine * * * Teil|wert, der (Wirtsch.): Wert eines einzelnen Gegenstandes (z. B. einer Maschine) im Rahmen eines gesamten Kaufpreises für einen ganzen Betrieb. * * * Teilwert,  … …   Universal-Lexikon

  • Teilwert — padalos vertė statusas T sritis radioelektronika atitikmenys: angl. division value vok. Teilwert, m rus. цена деления, f pranc. valeur de division, f …   Radioelektronikos terminų žodynas

  • Teilwertabschreibung — Die Teilwertabschreibung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet eine außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf den am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert. Im Handelsgesetzbuch ist eine entsprechende Abschreibung… …   Deutsch Wikipedia

  • Bewertung — Verfahren zur Bestimmung des Werts von Gütern oder Handlungsalternativen. Die Höhe des Wertansatzes richtet sich nach dem Zweck oder Anlass der B. I. B. in der Bilanz:Je nach den mit der Aufstellung einer ⇡ Bilanz verfolgten Zielen sind bei der B …   Lexikon der Economics

  • Steuerbilanz — I. Grundlagen:1. Begriff: Eine unter Berücksichtigung einkommensteuerlicher Vorschriften aus der ⇡ Handelsbilanz abgeleitete Vermögensübersicht. 2. Zweck: Die St. dient Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind,… …   Lexikon der Economics

  • Buchwert je Aktie — Der Buchwert (englisch: book value) ist ein Wertansatz im Rahmen der Bewertung von Unternehmen oder einzelnen Wirtschaftsgütern. Handels und steuerrechtlich bezeichnet der Buchwert die Anschaffungskosten eines einzelnen Wirtschaftsgutes.… …   Deutsch Wikipedia

  • Buchwertverknüpfung — Der Buchwert (englisch: book value) ist ein Wertansatz im Rahmen der Bewertung von Unternehmen oder einzelnen Wirtschaftsgütern. Handels und steuerrechtlich bezeichnet der Buchwert die Anschaffungskosten eines einzelnen Wirtschaftsgutes.… …   Deutsch Wikipedia

  • Verdeckte Einlage — Deutschland Eine verdeckte Einlage liegt im deutschen Körperschaftsteuerrecht vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Körperschaft – insbesondere einer Kapitalgesellschaft (KapG) – außerhalb der… …   Deutsch Wikipedia

  • Einbringung — Die Einbringung ist ein Begriff aus dem Umwandlungsteuergesetz. In dessen 8. Teil (§ 20 UmwStG ) wird die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, im 9. Teil die Einbringung in eine Personengesellschaft geregelt. Dabei wird das… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”